02.11.20: Hinweis auf Schließung der Sportstätten
Gemäß der Regelungen in § 6 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (gültig ab 02.11.2020) ist der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen, so wie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen grundsätzlich untersagt.
Die Stadt Bad Köstritz schließt mit sofortiger Wirkung zunächst für die Dauer der Gültigkeit der VO ihre Sportanlagen (gilt nicht für den Schulsportbetrieb).
Für die in § 6 Abs. 3 Satz 2 Punkt 1 der VO genannten Ausnahmefälle kann eine Ausnahmegenehmigung bei der Stadt Bad Köstritz mit entsprechender Begründung schriftlich beantragt werden.