Geburt eines Kindes
Was ist zu tun ?
Die Beurkundung einer Geburt obliegt dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Kind geboren wird.
Sie
ist innerhalb einer Woche von einem sorgeberechtigten Elternteil oder
einer Person, die bei der Geburt zugegen gewesen ist (meist die Hebamme –
bei Hausgeburten) mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.
Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen,
ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.
Zur
Anzeige der Geburt sind folgende Nachweise vorzulegen: Die
Geburtsurkunden der Eltern und deren Heiratsurkunde; bei nicht
miteinander verheirateten Eltern- die Geburtsurkunde und wenn vorhanden,
die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgerechtserklärung; ein Dokument
der Eltern (Personalausweis oder Reisepass); Geburtsbescheinigung soweit
von einem Arzt bzw. der Hebamme ausgestellt. Die Vorlage eventuell
weiterer benötigter Unterlagen und Dokumente erfragen Sie bitte im
Standesamt.
Vorname und Familienname des Kindes
Die Sorgeberechtigten des Kindes wählen den Vornamen ihres Kindes und
geben diesen bei der Geburtsanzeige an. Der Vorname muss zweifelsfrei
das Geschlecht des Kindes erkennen lassen, deshalb ist der gewünschte
Vorname nicht immer eintragungsfähig. Nach der Beurkundung des/r
Vornamens/n im Standesamt sind grundsätzlich keine nachträglichen Änderungen mehr möglich.
Den
Ehenamen erhält ein Kind zum Geburtsnamen, wenn die Eltern zum
Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Namen führen. Führen Eltern zum
Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind
die Eltern nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame
Sorgerecht für ihr Kind erklärt, entscheiden beide gemeinsam, ob das
Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhalten soll.
Das
Kind einer unverheirateten Mutter mit alleinigem Sorgerecht erhält den
Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.
Eltern,
die nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter das alleinige
Sorgerecht ausübt, können gemeinsam eine Namenserklärung zum
Geburtsnamen ihres Kindes abgeben.
Bitte haben Sie Verständnis
dafür, dass an dieser Stelle nicht alle eventuellen Besonderheiten bei
der Beurkundung dargestellt werden können. Aus diesem Grund stehen wir
selbstverständlich telefonisch, persönlich zur Sprechzeit oder auch nach
Terminabsprache sowie per e-Mail gern zur Verfügung.
Vorname – Eintragungsfähigkeit
Gelegentlich kommt es vor, dass ein Standesamt den Wunschnamen für ihr Kind nicht eintragen kann, z.B. bei seltenen ausländischen Namen, bei denen nicht eindeutig das Geschlecht des Kindes erkennbar ist. Die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) bietet Eltern den Service an, Vornamen zu überprüfen und eine kostenpflichtige Bestätigung auszustellen. Einen entsprechenden Leitfaden der Gesellschaft über die Vorgehensweise können Sie im Standesamt erhalten.